Trägt der Arbeitgeber Krankheitskosten, die anlässlich der Erkrankung eines gesetzlich versicherten Arbeitnehmers bei einem dienstlichen Aufenthalt im Ausland entstehen, bleiben diese grundsätzlich in vollem Umfang steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Behandlung im Ausland höhere Kosten verursacht als die vergleichbare Behandlung im Inland und der Arbeitgeber von der Krankenkasse des Arbeitnehmers nur eine Erstattung in Höhe der vergleichbaren Behandlungskosten im Inland erhält. Entscheidend ist, dass vom Arbeitgeber nur die Aufwendungen getragen werden, die auch von der Krankenkasse bei einer Erkrankung während eines privaten Auslandsaufenthalts übernommen worden wären. Eine Anrechnung auf den Freibetrag von 600 EUR erfolgt in diesen Fällen nicht.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber Kosten trägt, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegenüber seiner Krankenversicherung hat, z. B. Chefarztbehandlung, Unterbringung im Einzelzimmer bei einem Krankenhausaufenthalt. Diese Beträge bleiben als Beihilfe nur bis zu 600 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

 
Hinweis

Auslandskrankenversicherung

Beitragszahlungen des Arbeitgebers für eine Auslandskrankenversicherung zählen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen kann.[1] Eine steuerfreie Erstattung als Reisenebenkosten[2] ist ausgeschlossen. Die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze[3] scheidet aus, da die Beiträge des Arbeitgebers nicht als Sachlohn, sondern als Barlohn zufließen.[4]

Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der geleisteten Beiträge jedoch Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldleistung verlangen kann. In diesem Fall kann für den Sachbezug die 50-EUR-Freigrenze in Anspruch genommen werden.[5]

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