Für die steuerliche Beurteilung von Unterstützungen und Beihilfen in Notfällen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Vorteil Arbeitslohn darstellt oder als Leistung im überwiegenden betrieblichen Interesse von vornherein vom Lohnsteuerabzug ausgenommen ist. Dies ist der Fall, wenn die betriebliche Zielsetzung im Vordergrund steht und das eigene Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann. Zu würdigen sind

  • Anlass, Art und Höhe des Vorteils,
  • Auswahl der begünstigten Personen,
  • freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
  • Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
  • die besondere Geeignetheit.[1]

Bereicherung des Arbeitnehmers führt zu Arbeitslohn

Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn die Leistung des Arbeitgebers zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt und damit im weitesten Sinn ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Liegt Arbeitslohn vor, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Beträge bis zu 600 EUR steuerfrei auszuzahlen, ggf. auch darüber hinausgehende Zuwendungen.

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