Zusammenfassung

 
Überblick

Die Arbeitnehmereigenschaft setzt steuerlich ein Dienstverhältnis voraus. Im Gegensatz zu einem selbstständig Tätigen ist ein Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen. Kennzeichnend ist auch, dass er das Risiko einer Erwerbstätigkeit insoweit nicht trägt, als er auch bei unverschuldeter Nichtleistung (z. B. infolge einer Krankheit) seine Vergütung erhält und Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.

Die Versicherungspflicht wird in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer des Betriebs zugleich Mitgesellschafter dieses Betriebs ist. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Je mehr Einfluss der beschäftigte Gesellschafter auf sein eigenes Beschäftigungsverhältnis nehmen kann, desto eher ist die Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen. Dabei ist die Beurteilung von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist in § 1 Abs. 1 LStDV definiert. § 1 Abs. 2 LStDV nimmt ergänzend zum Dienstverhältnis Stellung. Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus H 19.0 LStH "Allgemeines" sowie "Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger". Zur Abgrenzung gegenüber Mitunternehmern nimmt der richtungsweisende Beschluss des Großen Senats des BFH, Urteil v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 781, Stellung. Weitere Kriterien für die Beurteilung als Mitunternehmer finden sich in H 15.8 Abs. 1 EStH "Gesellschafter", "Mitunternehmerinitiative", "Mitunternehmerrisiko" und "Stiller Gesellschafter". Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 3436 beachten. Mit diesem wird das Personengesellschaftsrecht umfassend reformiert. MIt dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050, wurde für Personenhandelsgesellschaften ab 2022 eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt.

Sozialversicherung: Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ist lediglich § 7 SGB IV heranzuziehen. Diese Rechtsgrundlage, die den Begriff der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne definiert, ist allerdings unter Beachtung der umfangreichen Rechtsprechung, die es zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Gesellschafter gibt, auszulegen.

Lohnsteuer

1 Abgrenzungskriterien der Arbeitnehmereigenschaft

Im Steuerrecht gilt ein einheitlicher Arbeitnehmerbegriff, der sich von der arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unterscheidet. § 611a BGB regelt seit 1.4.2017 die relevanten Kriterien, die für einen Arbeitsvertrag sprechen, wie Weisungsrecht, Weisungsgebundenheit[1] und persönliche Abhängigkeit.[2] Diese Kritierien werden auch im Rahmen der Arbeitnehmereigenschaft im Zusammenhang mit der Prüfung von Scheinselbstständigkeit verwendet.[3]

Wird ein Beschäftigter als Arbeitnehmer tätig[4], gehört die Vergütung zu dessen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit[5] und unterliegt dem Lohnsteuerabzug. Voraussetzung hierfür ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, innerhalb dessen der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.[6]

Gesamtumstände des Einzelfalls entscheidend

Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden.[7] Hierbei kommt es auf Art und Ausgestaltung der Tätigkeit an. Für ein Arbeitsverhältnis spricht, wenn der Beschäftigte vom Risiko des Arbeitserfolgs befreit ist. Er schuldet nur seine Arbeitskraft. Demgegenüber kann ein Arbeitsverhältnis zu verneinen sein, wenn er das Unternehmerrisiko trägt, also den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Kompetenzen des Beschäftigten: Arbeitet er weitgehend fremdbestimmt, ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Nimmt er demgegenüber an den unternehmerischen Entscheidungen teil, spricht vieles dafür, dass er eine hinreichende Unternehmerinitiative trägt und deshalb ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt. Die Beteiligungsquote ist für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. v. § 1 Abs. 2 LStDV zu beurteilen ist, nicht allein entscheidend.[8]

Gegen die Arbeitnehmereigenschaft einer Vertretungslehrkraft spricht neben der Bezeichnung der Vertragsurkunde als "Freier Mitarbeitervertrag" und der Bestimmung, nach welcher der freie Mitarbeiter verpflichtet sei, "seine Honorarbezüge aus freiberuflicher Tätigkeit selbst zu versteuern", auch der fehlende Kündigungsschutz. Außerdem spricht die Möglichkeit der Vertretungslehrkräfte, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, für eine freiberufliche Tätigkeit.[9]

Kontrovers ist die Rechtsprechung, ob der Chefdirigent und künstlerische Leiter ...

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