Überblick

Die Arbeitnehmereigenschaft setzt steuerlich ein Dienstverhältnis voraus. Im Gegensatz zu einem selbstständig Tätigen ist ein Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen unterworfen. Kennzeichnend ist auch, dass er das Risiko einer Erwerbstätigkeit insoweit nicht trägt, als er auch bei unverschuldeter Nichtleistung (z. B. infolge einer Krankheit) seine Vergütung erhält und Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.

Die Versicherungspflicht wird in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer des Betriebs zugleich Mitgesellschafter dieses Betriebs ist. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung ist zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Je mehr Einfluss der beschäftigte Gesellschafter auf sein eigenes Beschäftigungsverhältnis nehmen kann, desto eher ist die Sozialversicherungspflicht ausgeschlossen. Dabei ist die Beurteilung von der jeweiligen Gesellschaftsform abhängig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der steuerrechtliche Begriff des Arbeitnehmers ist in § 1 Abs. 1 LStDV definiert. § 1 Abs. 2 LStDV nimmt ergänzend zum Dienstverhältnis Stellung. Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus H 19.0 LStH "Allgemeines" sowie "Zuordnung als Arbeitnehmer oder Selbstständiger". Zur Abgrenzung gegenüber Mitunternehmern nimmt der richtungsweisende Beschluss des Großen Senats des BFH, Urteil v. 25.6.1984, GrS 4/82, BStBl 1984 II S. 781, Stellung. Weitere Kriterien für die Beurteilung als Mitunternehmer finden sich in H 15.8 Abs. 1 EStH "Gesellschafter", "Mitunternehmerinitiative", "Mitunternehmerrisiko" und "Stiller Gesellschafter". Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 3436 beachten. Mit diesem wird das Personengesellschaftsrecht umfassend reformiert. MIt dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050, wurde für Personenhandelsgesellschaften ab 2022 eine Option zur Körperschaftsbesteuerung eingeführt.

Sozialversicherung: Zur versicherungsrechtlichen Beurteilung ist lediglich § 7 SGB IV heranzuziehen. Diese Rechtsgrundlage, die den Begriff der Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne definiert, ist allerdings unter Beachtung der umfangreichen Rechtsprechung, die es zu der versicherungsrechtlichen Beurteilung beschäftigter Gesellschafter gibt, auszulegen.

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