Eine Limited (Ltd.) ist eine eigenständige juristische Person des Privatrechts, die gewisse Ähnlichkeiten zu einer GmbH aufweist.[1] Aus diesem Grund sind deren geschäftsführende Organe, die Direktoren (directors), als abhängig Beschäftigte anzusehen, deren Vergütung dem Lohnsteuerabzug unterliegt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn die Direktoren zugleich Gesellschafter (members) der Limited sind. Insoweit kommt es auf die Beteiligungshöhe an.

Direktoren mit Mehrheitsbeteiligung

Da die meisten Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (ordinary resolution) getroffen werden, sind Direktoren mit einer Beteiligung von mehr als 50 % steuerrechtlich wie beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu behandeln. Dies kann auch bei einer geringeren Beteiligung der Fall sein, wenn zwischen mehreren Gesellschaftern gleichgerichtete Interessen bestehen.

Gesellschaftssekretär (company secretary)

Weiterhin gibt es das Organ eines Schriftführers oder Geschäftsstellenleiters (company secretary), der mit Verwaltungstätigkeiten betraut ist und bei der GmbH keine Entsprechung hat. Die Tätigkeit des Schriftführers kann auch von einem Direktor wahrgenommen werden, es kann sich dabei aber auch um eine eigenständig besetzte Funktion handeln. Auch insoweit ist steuerlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzunehmen.

 
Hinweis

Britische Limited ist auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU Körperschaftsteuersubjekt

Durch den Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (UK) aus der Europäischen Union ("Brexit")[2] hat sich der zivilrechtliche Status einer nach dem Recht des UK gegründeten Kapitalgesellschaft in Form der Limited geändert. Denn als Gesellschaft eines Drittstaats mit inländischem Verwaltungssitz kann sich die Limited nicht mehr auf die Niederlassungsfreiheit berufen und die Frage ihrer Rechtsfähigkeit bestimmt sich nach der sog. Sitztheorie.

Dies lässt aber die Qualifikation einer britischen Limited als Körperschaftsteuersubjekt i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 KStG unberührt. Verfahrensrechtlich folgt aus der Qualifizierung der Limited als Körperschaftsteuersubjekt, dass diese Beteiligte in einem finanzgerichtlichen Verfahren sein kann.[3]

Lt. Finanzverwaltung ist die Unternehmereigenschaft einer britischen Limited mit Ort der Geschäftsleitung im Inland i. S. d. § 2 UStG gegeben.[4]

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