Vorstandsmitglieder von Vereinen und Genossenschaften, die eine regelmäßige Vergütung erhalten, sind grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen. Infolgedessen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Alternativ können im Rahmen der Höchstgrenzen des § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie steuerfreie Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen geleistet werden.

Ausnahme bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

Anderes gilt für Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen Vereinen, die ehrenamtlich tätig werden und deshalb nur ihre Auslagen vom Verein ersetzt erhalten. Insoweit besteht kein Arbeitsverhältnis mit dem Verein. Für ehrenamtlich tätige Vereinsfunktionäre kommt aber ein steuerfreier Aufwendungsersatz von derzeit bis zu 840 EUR jährlich in Betracht.[1] Diese Aufwandspauschale gilt für Vergütungen aus allen nebenberuflichen Tätigkeiten, die nicht unter den Übungsleiter-Pauschbetrag des § 3 Nr. 26 EStG[2] fallen. Zur Anwendung des sog. Ehrenamts-Freibetrags hat das BMF ein umfassendes Schreiben herausgegeben[3], in dem zu Zweifelsfragen und Anwendungsproblemen Stellung genommen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge