Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist die Gründung einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) zulässig. Es handelt sich dabei um keine eigene Rechtsform, sondern um eine besondere Unterform der GmbH, die bereits mit einem Stammkapital ab 1 EUR gegründet werden kann. Die zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern, mitarbeitenden Gesellschaftern und Fremdgeschäftsführern einer GmbH entwickelten Grundsätze gelten uneingeschränkt für solche "Mini-GmbHs". Solche Firmen führen die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)".[1] Deshalb sind für die versicherungsrechtliche Beurteilung der in der UG (haftungsbeschränkt) mitarbeitenden (Gesellschafter-)Geschäftsführer die bereits enthaltenen Ausführungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung[2] sinngemäß anzuwenden.

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