Eine weitere Besonderheit ergibt sich für Gesellschafter-Geschäftsführer infolge der BFH-Rechtsprechung[1], nach der es mit dem Berufsbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist, wenn er für eine Arbeitsleistung zu ungünstigen Zeiten (z. B. Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit) eine zusätzliche Vergütung erhält. Demzufolge kann ein gleichwohl gezahlter Zuschlag für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit nicht im Rahmen der jeweiligen Höchstgrenzen des § 3b EStG steuerfrei bleiben. Solche Zuschläge gelten als verdeckte Gewinnausschüttung i. d. R. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind steuerpflichtig.[2]
BFH, Urteil v. 14.7.2004, I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307; anders: BFH, Urteil v. 3.8.2005, I R 7/05, BFH/NV 2006 S. 131; FG Münster, Urteil v. 14.4.2015, 1 K 3431/13 E.
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