Stille Gesellschafter sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig[1], wenn sie als Arbeitnehmer in der Gesellschaft mitarbeiten.

Eine andere Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag

  • zur Hälfte sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sowie
  • als gleichberechtigter Geschäftsführer in dem Unternehmen tätig sind.

In einem solchen Fall üben sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung und die kaufmännische Leitung des Betriebs aus[2] und sind nicht sozialversicherungspflichtig.

[1] SG Dortmund, Urteil v. 13.2.1958, S 2 Kr 113/57.

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