Stille Gesellschafter sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig[1], wenn sie als Arbeitnehmer in der Gesellschaft mitarbeiten.
Eine andere Beurteilung kann sich allerdings ergeben, wenn stille Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag
- zur Hälfte sowohl am Gewinn als auch am Verlust des Unternehmens beteiligt sowie
- als gleichberechtigter Geschäftsführer in dem Unternehmen tätig sind.
In einem solchen Fall üben sie einen maßgeblichen Einfluss auf die Betriebsführung und die kaufmännische Leitung des Betriebs aus[2] und sind nicht sozialversicherungspflichtig.
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