Steuerrechtlich gelten Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG)[1] – unabhängig davon, ob Kommanditist oder Komplementär[2] – als Mitunternehmer, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Dies gilt auch, wenn der Gesellschafter in der KG mitarbeitet, z. B. als Geschäftsführer.[3] Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den steuerpflichtigen Gewinnanteilen auch die Vergütungen, die ein Gesellschafter für geleistete Dienste erhält.[4]

Die mitunternehmerische Beteiligung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH an einer auf dem Gebiet der Steuerberatung tätigen KG führt auch dann zur Qualifikation der gesamten mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb, wenn neben der GmbH ein Steuerberater als weiterer zur Geschäftsführung befugter Komplementär tätig ist.[5]

Damit unterliegen Vergütungen an Gesellschafter nicht dem Lohnsteuerabzug. Zuschüsse zur Renten-, Kranken- oder Pflegeversicherung zählen zwar als steuerpflichtige Gewinnanteile, für sie muss aber ebenfalls keine Lohnsteuer einbehalten werden.

Mögliche Ausnahmen

Etwas anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn die Gesellschafterstellung und die Arbeitsleistung nur zufällig, z. B. im Rahmen eines Erbfalls, vorübergehend und kurzfristig zusammentreffen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein bisheriger Arbeitnehmer Kommanditist der KG wird.[6]

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