Gesellschafter von Personengesellschaften sind regelmäßig keine Arbeitnehmer, denn bei ihnen fehlt es an der Eingliederung in das Unternehmen, da sie sowohl Mitunternehmerinitiative entfalten, als auch ein hinreichendes Mitunternehmerrisiko tragen.

 
Praxis-Tipp

Anwaltliche und steuerliche Beratung aufgrund der Reform des Personengesellschaftsrechts einholen

Alle Gesellschafter von Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften müssen sich mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auseinandersetzen.

Es tritt überwiegend am 1.1.2024 in Kraft. Neu ist u. a., dass auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Zukunft eine Möglichkeit bestehen soll, sich in einem Register zu registrieren.[1]

Neuregelungen betreffen nicht nur neu zu gründende Personengesellschaften, sondern vor allem auch bereits bestehende Personengesellschaften. So sind z. B. die Gesellschaftverträge der GbR, der OHG und KG zu überarbeiten und zu prüfen, welche vertraglichen Abweichungen von der künftigen Rechtslage möglich und sinnvoll sind.

Neben einer umfassenden Neugestaltung der GbR ist zu beachten, dass sich künftig auch Freiberufler zu Personenhandelsgesellschaften zusammenschließen können.

Angesichts der Komplexität des MoPeG ist die Beratung durch Anwälte (z. B. Fachanwälte für Steuerrecht und Gesellschaftsrecht) und Steuerberater zu empfehlen.

Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften haben für Wirtschaftsjahre nach dem 2.12.2021 die Möglichkeit, ertragssteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden.[2]

2.1 Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – oft auch BGB-Gesellschaft genannt[1] – sind steuerlich keine Arbeitnehmer. Die Einkünfte unterliegen in keinem Fall dem Lohnsteuerabzug; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter aktiv in der Gesellschaft mitarbeitet.

Ist die GbR im Rahmen eines Kleingewerbes tätig, erzielen die Gesellschafter Einkünfte aus Gewerbebetrieb.[2] Bei einer vermögensverwaltenden GbR kommen vor allem Einkünfte aus Kapitalvermögen[3] oder aus Vermietung und Verpachtung[4] in Betracht. Darüber hinaus können sich sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften[5] ergeben, wenn Grundstücke innerhalb von 10 Jahren seit deren Anschaffung veräußert wurden.

Überschreitet die Veräußerung von Grundstücken einen bestimmten Umfang, kommt es zu einem gewerblichen Grundstückshandel, der zu Einkünften aus Gewerbebetrieb[6] führt, soweit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.[7]

Der BFH muss klären, ob gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze stets zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb führen, und ob § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG verfassungswidrig ist.[8]

Die GbR ist eine geeignete Gesellschaftsform für Freiberufler (Ärzte, Anwälte, Steuerberater). Die Gesellschafter haben grundsätzlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.[9]

Werden in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft Organisation-, Verwaltungs- und Management-Aufgaben derart auf einen der Mitunternehmer konzentriert, dass dieser nahezu keinerlei zahnärztlichen Beratungs- oder Behandlungsleistungen mehr unmittelbar an Patienten erbringt, erfüllt dies nicht mehr die Anforderungen der selbstständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt nach § 18 EStG und infiziert die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich.[10]

Die Gewährung von einem Stipendium an einen Mitunternehmer einer GbR ist eine Sonderbetriebseinnahme i. S. d.§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit des Mitunternehmers im Rahmen der Mitunternehmerschaft mit deren Mitteln betrieben wird.[11]

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