Die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlten Abfindungen sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist jedoch, dass sie zum Ausgleich für die mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbundenen Nachteile bestimmt sind.[1]

Abweichung gegenüber steuerrechtlicher Regelung

Der steuerpflichtige Teil der Abfindung ist nach der Rechtsprechung kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, weil die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird.[2] Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt sind jedoch nur solche laufenden oder einmaligen Einnahmen aus dem Beschäftigungsverhältnis, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.[3] Deshalb sind nach Auffassung des BAG Abfindungen, die für Zeiten außerhalb oder nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Beiträge fallen hier nicht an.

Umwandlung einer fristlosen in eine fristgerechte Kündigung

Anders zu beurteilen ist der Tatbestand, wenn anlässlich eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs

  • eine fristlose Kündigung in eine fristgerechte Kündigung umgewandelt wird und
  • der Arbeitnehmer für die Zeit bis zur fristgerechten Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Arbeitsentgelt verzichtet und stattdessen "für den Verlust des Arbeitsplatzes" eine Abfindung vereinbart wird.

Häufig wird eine solche Abfindung der Höhe nach in etwa dem bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Nettoarbeitsentgelt festgelegt. Eine solche "Abfindung" stellt eine verdeckte Arbeitsentgeltzahlung für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses dar. Diese ist als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt beitragspflichtig.[4]

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