Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen Schaden ersetzt, den dieser infolge einer Verletzung arbeits- oder sonstiger zivilrechtlicher (Fürsorge-)Pflichten oder einer unerlaubten Handlung des Arbeitgebers erlitten hat. Denn damit werden nicht die Dienste des Mitarbeiters vergütet, sondern ein vom Arbeitgeber verursachter Schaden ausgeglichen.[1]

§ 15 AGG regelt Entschädigungen und Schadenersatz. Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot muss der Arbeitgeber den hierdurch entstandenen Schaden nach § 15 Abs. 1 AGG ersetzen. Wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, kann der Mitarbeiter eine angemessene Entschädigung in Geld nach § 15 Abs. 2 AGG verlangen.

Nach § 15 Abs. 1 AGG muss der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen. Die Vorschrift regelt den Ersatz materieller Schäden.[2] Durch die Benachteiligung muss es kausal zu einem Schaden gekommen sein. Bei der Ermittlung des Schadens gilt die Differenzhypothese. Der Ersatz des Schadens bedeutet die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Zu ersetzen ist im Grundsatz das positive Interesse; nach § 252 BGB ist auch der entgangene Gewinn zu ersetzen.

Dagegen regelt § 15 Abs. 2 AGG den Anspruch auf Entschädigung als wirksame und verschuldensunabhängig ausgestaltete Sanktion bei Verletzung des Benachteiligungsverbots durch den Arbeitgeber. Die Entschädigung wird ausschließlich für immaterielle Schäden gewährt, die regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus den in § 1 AGG genannten Gründen vorliegen.[3]

Nach Ansicht der Finanzgerichte ist der Schadenersatz i. S. d. § 15 Abs. 1 AGG Arbeitslohn, da er ein Ersatz von entgangenen oder entgehenden Einnahmen ist und die Entschädigung i. S. d. § 15 Abs. 2 AGG kein Arbeitslohn, da es sich um eine Entschädigung aufgrund einer Diskriminierung handelt und somit kein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.[4]

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