Ändern sich lohnsteuerliche Vorschriften während des Jahres mit Wirkung zum 1.1. des betreffenden Jahres, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Lohnsteuerabzug für die betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume rückwirkend zu korrigieren und bei Wegfall von Steuervergünstigung noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.[1]

Anzeigepflicht des Arbeitgebers

Eine Verpflichtung zur Neuberechnung der Steuerabzugsbeträge für zurückliegende Lohnzahlungszeiträume gibt es nicht. Allerdings ergibt sich hieraus eine andere zwingende Folge für den Arbeitgeber. Macht er von der Korrektur des Lohnsteuerabzugs in Fällen einer zu niedrig einbehalten Lohnsteuer keinen Gebrauch, muss er dies unverzüglich seinem Betriebsstättenfinanzamt anzeigen.[2] Andernfalls kann er als Haftungsschuldner für die aufgrund der rückwirkenden Gesetzesänderung zu wenig einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.[3] Die Anzeigepflicht gilt auch, falls die Lohnsteuerbescheinigung, z. B. wegen Beendigung des Dienstverhältnisses, bereits ausgeschrieben worden ist.

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