Beispiele:

A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
  Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
  a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 01.01. bis 31.03., Arbeitslohn 8.400 €
  b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 01.05. bis 30.06., Arbeitslohn 4.200 €
 

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 01.07. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.08. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zzgl. eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 01.12.

Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
  Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (8.400 € + 4.200 €) 12.600 €
  Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    29.100 €
  Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
 

Abwandlung 1:

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:
  Arbeitslohn 01.01. bis 30.06. (5 x 2.800 €) 14.000 €
  Arbeitslohn 01.07. bis 31.08. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 01.09. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    30.500 €
 

Abwandlung 2:

Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.
B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
 

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65-jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kj.) von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.02. 2023 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 01.03. 2023 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
  I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 01.01. bis 28.02. von (2 x 2.300 €) 4.600,00 €
    gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 01.03. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) 9.000,00 €
    Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13.600,00 €
  II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (§ 39b Abs. 3 Satz 3):  
    a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge)  
      (13,6 % von 10.800 €[1]= 1.468,80 € höchstens 1.020 € zzgl. 306 € = 1.326 €, davon 10/12) 1.105,00 €
    b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags  
      (13,6 % von 4.600 € = 625,60 € höchstens 646 €) 625,60 €
    c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich 750,00 €
    Gesamtabzugsbetrag somit 2.480,60 €
  III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 €./. 2.480,60 €) 11.119,40 €
  IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5.000,00 €
    ist der Altersentlastungsbetrag von 13,6 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 646 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen  
    (13,6 % von 5.000 € = 680 €, höchstens 646 € abzgl. 625,60 €) 20,40 €
    Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4.979,60 €
  V.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschl. des sonstigen Bezugs beträgt somit

(11.119,40 € + 4.979,60 €)
16.099,00 €
C. Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs
  Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. m. § 34 einzubehalten ist.
  Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:  
      darauf entfallende Lohnsteuer
  Jahresarbeitslohn 40.000 € 9.000 €    
  zzgl. Weihnachtsgeld 3.000 €      
    43.000 € 10.000 € = LSt auf das Weihnachtsgeld 1.000 €
  zzgl. 1/5 ...

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