Allgemeines

>BMF vom 25.11.2020 (BStBl I S. 1228), Rz. 115 ff.

Anhang 25 III)

Steuerfreiheit der Arbeitgebererstattungen

Die Erstattung der Übernachtungskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei,

  • aus öffentlichen Kassen in voller Höhe >§ 3 Nr. 13 EStG,
  • bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 3 Nr. 16 EStG bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder bis zur Höhe der maßgebenden Pauschbeträge, d. h. bei Übernachtung im Inland 20 Euro, bei Übernachtung im Ausland >BMF vom 15.11.2019 (BStBl I S. 1254) ab 1.1. 2020 und BMF vom 3.12.2020 (BStBl I S. 1256) ab 1.1. 2021

    Anhang 25 I

Übernachtungskosten

  • Die Übernachtungskosten sind für den Werbungskostenabzug grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Sie können geschätzt werden, wenn sie dem Grunde nach zweifelsfrei entstanden sind (>BFH vom 12.9.2001 – BStBl II S. 775).
  • Übernachtet ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines LKW, sind die Pauschalen für Übernachtungen nicht anzuwenden (>BFH vom 28.3.2012 – BStBl II S. 926); zu Reisenebenkosten >H 9.8 (LKW-Fahrer).

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