Beispiele:

A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
  Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 € an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
  a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn 8.400 €
  b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn 4.200 €
 

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 € bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 €. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 € zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12.

Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
  Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 € + 4.200 €) 12.600 €
  Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    29.100 €
  Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
 

Abwandlung 1:

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:
  Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 €) 14.000 €
  Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 € + 500 €) 5.300 €
  Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 €) 11.200 €
    30.500 €
 

Abwandlung 2:

Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 € = 16.800 € zu berücksichtigen.
B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
 

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 €. Der Arbeitnehmer ist am 28.2.2021 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 €. Seit dem 1.3.2021 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 €. Außerdem hat das Finanzamt einen Jahresfreibetrag von 750 € festgesetzt.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
  I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2.300 € =) 4.600,00 €
    gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 €; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 €) 9.000,00 €
    Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13.600,00 €
  II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 Satz 3 EStG):  
    a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge)  
      (15,2 % von 10.800 €[1]) = 1.641,60 € höchstens 1.140 € zuzüglich 342 € = 1.482 €, davon 10/12 ) 1.235,00 €
    b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags  
      (15,2 % von 4.600 € = 699,20 € höchstens 722 €) 699,20 €
    c) vom Finanzamt festgesetzter Freibetrag von jährlich 750,00 €
    Gesamtabzugsbetrag somit 2.684,20 €
  III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 € ./. 2.684,20 €) 10.915,80 €
  IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5.000,00 €
    ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 15,2 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 722 € den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen  
    (15,2 % von 5.000 € = 760 €, höchstens 722 € abzüglich 699,20 €) 22,80 €
    Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4.977,20 €
  V.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit

(10.915,80 € + 4.977,20 €)
15.893,00 €
C. Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs
  Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 € beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 € und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 €, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einzubehalten ist.
  Die Lohnsteuer ist wie folgt zu ermitteln:  
      darauf entfallende Lohnsteuer
  Jahresarbeitslohn 40.000 € 9.000 €    
  zzgl. Weihnachtsgeld 3.000 €      
    43.000 € 10.000 € = LSt auf das We...

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