Lohnsteuerabzug

  • Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung

    Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit werden (>BFH vom 8.2.1957 – BStBl III S. 329).

  • Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt

    Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (>BFH vom 24.11.1961 – BStBl 1962 III S. 37).

  • Unzutreffender Steuerabzug

    Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (>BFH vom 13.12.2007 – BStBl 2008 II S. 434).

  • Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung

    Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (>BFH vom 9.10.2002 – BStBl II S. 884).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge