Grundsätzlich sind gegen schlichtes Verwaltungshandeln keine Rechtsmittel gegeben.[1]

Allerdings können im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte mit Einspruch angefochten werden, z. B. mit einem Einspruch[2]

  • gegen die Aufforderung das Betreten der nicht öffentlichen Geschäftsräume zu dulden,
  • gegen die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderer lohnsteuerlich relevanter Unterlagen und
  • gegen die Erteilung von Auskünften.[3] Über den Einspruch entscheidet der Prüfer sofort bzw. später das Finanzamt.

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