Zur Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau bedarf es keiner Prüfungsanordnung i. S. d. § 196 AO.

Prüfung vor Ort während der Geschäftszeiten

Die Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt.[1] Zur Durchführung der Nachschau können die mit der Durchführung beauftragten Bediensteten der Finanzverwaltung ohne vorherige Ankündigung Grundstücke und Räume der Personen betreten, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben.[2]

Prüfer muss über Rechte, Pflichten, Umfang und Anlass aufklären

Dem Arbeitgeber soll zu Beginn der Lohnsteuer-Nachschau der Vordruck "Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau" übergeben werden. Im Übrigen hat sich der Bedienstete der Finanzverwaltung auszuweisen.

Weil die Lohnsteuer-Nachschau keine Außenprüfung i. S. d. § 42f EStG ist, bedarf es bei Beendigung der Nachschau weder einer Schlussbesprechung noch eines Prüfungsberichts. Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Nachschau ist deshalb auch ein Antrag auf verbindliche Zusage[3] nicht zulässig.

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