Für den so gekürzten Jahresarbeitslohn hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer zu ermitteln. Maßgebend ist die Steuerklasse, die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als ELStAM abgerufen wird, in der Regel also die am 31.12. gültige Steuerklasse.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Erstattungsbetrags

Eine Arbeitnehmerin (Steuerklasse I, keine Kinder) arbeitet von 1.1.–30.6. in Vollzeit. Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 4.000 EUR. Danach reduziert sie den Arbeitsumfang auf 60 % und verdient nur noch 2.400 EUR monatlich. Die Jahreslohnsteuer laut Lohnkonto beträgt 4.847,46 EUR.

Ergebnis: Für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich ergibt sich folgende Berechnung:

 
Steuerpflichtiger Jahresarbeitslohn 38.400,00 EUR
Jahreslohnsteuer lt. Jahreslohnsteuertabelle 4.443,00 EUR
Jahreslohnsteuer lt. Lohnkonto 4.847,46 EUR
Differenzbetrag (Erstattung) 404,46 EUR

Nach Abzug der unterjährig einbehaltenen Lohnsteuerbeträge ergibt sich ein Erstattungsbetrag von 404,46 EUR; dieser erhöht sich ggf. noch um die auszugleichende Kirchenlohnsteuer.

3.3.1 Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung mindern die Lohnsteuer

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam. Der gesetzliche Beitrag des Arbeitgebers zur Sozialversicherung ist steuerfrei.[1] Der Arbeitnehmerbeitrag wirkt sich im Rahmen des Lohnsteuerabzugverfahrens über die Vorsorgepauschale steuermindernd aus, zumindest Teilbeträge der Renten- Kranken- und Pflegeversicherung.[2] Dies bedeutet, dass ein höherer Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung eine geringere (monatliche) Lohnsteuer zur Folge hat.

Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023

Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz wurde der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1.7.2023 erhöht. Das BMF hat in seinem Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 darauf hingewiesen, dass der Programmablaufplan (PAP) für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum für die Ermittlung der Vorsorgepauschale[3] die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags nur zur Hälfte berücksichtigen darf.[4]

Der fiktive Beitragssatz bzw. der Kinderlosenzuschlag für die Vorsorgepauschale 2023 wurde daher wie folgt berechnet:

 
Berechnung fiktiver Beitragssatz
Erhöhung allgemeiner Beitragssatz:  
3,40 % – 3,05 % 0,35 %
Berücksichtigung zur Hälfte:  
0,35 % x 6 : 12 0,175 %
Fiktiver Beitragssatz :  
3,05 % + 0,175 % 3,225 %
 
Berechnung fiktiver Kinderlosenzuschlag
Erhöhung Zuschlag für Kinderlose:  
0,6 % – 0,35 % 0,25 %
Berücksichtigung zur Hälfte:  
0,25 % x 6 : 12 0,125 %
Fiktiver Kinderlosenzuschlag:  
0,35 % + 0,125 % 0,475 %

Diese fiktiven Werte sollen auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich gelten.

 
Hinweis

Beitragsabschläge wirken sich erst im Jahr 2024 steuererhöhend aus

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen für das Jahr 2023 die Anhebung des regulären Beitragssatzes auf 3,40 % sowie die Anhebung des Kinderlosenzuschlags auf 0,6 %. Demgegenüber wird die Ermäßigung des Beitrags zur Pflegeversicherung ab dem zweiten Kind i. H. v. 0,25 % je Kind erst im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für das Jahr 2024 für die Ermittlung der Vorsorgepauschale nachvollzogen.[5] Für das Jahr 2023 bleibt diese Änderung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren unberücksichtigt.

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