Beschäftigt der Arbeitgeber am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer, ist er zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs zugunsten derjenigen Beschäftigten verpflichtet, bei denen die genannten Voraussetzungen vorliegen.[1] Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist auf sämtliche Arbeitnehmer des Betriebs abzustellen, deren Arbeitslohn nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) versteuert wird. Pauschalbesteuerte Aushilfs- und Teilzeitkräfte bleiben außer Ansatz.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Beschäftigtenanzahl

Ein Handwerksbetrieb beschäftigt 10 Arbeitnehmer, von denen 4 nach Steuerklasse V versteuert werden. Ein Arbeitnehmer ist nach Steuerklasse VI abzurechnen, da er in einem zweiten Dienstverhältnis zum Arbeitgeber steht. Eine weitere Mitarbeiterin hat die Elternzeit angetreten.

Ergebnis: Obwohl für 6 Arbeitnehmer kein Lohnsteuer-Jahresausgleich zulässig ist (Steuerklasse V oder VI bzw. Großbuchstabe U bei der Mitarbeiterin in Elternzeit), ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die anderen 4 Mitarbeiter das betriebliche Erstattungsverfahren durchzuführen.[2]

Bei weniger als 10 Arbeitnehmern steht es dem Arbeitgeber frei, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen. Der betriebliche Jahresausgleich bewirkt häufig eine Rückerstattung zu viel bezahlter Steuerabzugsbeträge.

 
Praxis-Tipp

Einkommensteuererstattung trotz Lohnsteuer-Jahresausgleich

Häufig führt eine Einkommensteuerveranlagung trotz betrieblichem Lohnsteuer-Jahresausgleich zu einer weiteren Steuererstattung. Dies liegt daran, dass im Rahmen des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs nur die gesetzlichen Pausch- bzw. Freibeträge des Lohnsteuerabzugsverfahrens berücksichtigt werden. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich höhere abziehbare Aufwendungen (z. B. Werbungskosten, gezahlte Kirchensteuer), empfiehlt sich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer.[3]

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