Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist regelmäßig gesetzlich ausgeschlossen, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst gewährte betriebliche Erstattung vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern würde.[1]

Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt,
  • der Arbeitnehmer für das ganze Ausgleichsjahr oder für einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern war,
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,

     
    Wichtig

    Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Wechsel von Steuerklasse I zu II

    Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. gültigen Steuerklasse zu berechnen. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2] als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden. Da dieser Freibetrag zu zwölfteln ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht das ganze Kalenderjahr vorgelegen haben, würde eine zu geringe Jahreslohnsteuer einbehalten werden.[3] Das Gesetz schließt deswegen den Arbeitgeberausgleich am Ende des Jahres aus, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig Gültigkeit hatte.[4]

  • der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt hat[5],
  • das Faktorverfahren[6] angewendet wurde,
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr (Saison-)Kurzarbeitergeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag, während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge bzw. Zuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz[7] bezogen hat,
  • im Lohnkonto der Großbuchstabe U eingetragen ist (dies sind Fälle, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist)[8],
  • für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale nur zeitweise Beträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (einschl. des erhöhten Beitragszuschlags für kinderlose Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung) berücksichtigt wurden[9],
  • für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte[10],
  • sich im Ausgleichsjahr der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung geändert hat,
  • für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war[11]

     
    Wichtig

    Ausgleich für 2023 trotz unterjährlicher Beitragsanpassung

    Durch das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung zum 1.7.2023 erhöht. Somit wäre ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber für das Jahr 2023 grundsätzlich ausgeschlossen. In dem Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1.7.2023 weist die Finanzverwaltung aber darauf hin, dass der Arbeitgeber für die betroffenen Arbeitnehmer trotz der Beitragsanpassung im laufenden Jahr einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2023 durchführen kann.[12] Hierbei dürfen Arbeitgeber die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags jedoch nur zur Hälfte berücksichtigen, sodass der Lohnsteuer-Jahresausgleich trotz unterschiedlicher Beitragssätze im ersten und zweiten Halbjahr 2023 zu einem zutreffenden bzw. annähernd zutreffenden Ergebnis führen sollte.[13]

    oder

  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder unter Progressionsvorbehalt von der Lohnsteuer freigestellt waren.[14]
 
Hinweis

Ausschluss bei unterjährig beginnender Elternschaft

Kinderlose Mitglieder zahlen höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung als Mitglieder mit Kindern. Bekommt ein Arbeitnehmer daher im Kalenderjahr ein Kind, ändert sich auch die Berechnung der Vorsorgepauschale. Der betroffene Arbeitnehmer ist vom betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen.[15]

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