Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres in den Ruhestand treten und von ihrem Arbeitgeber weiterhin Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis beziehen, etwa eine Betriebsrente oder betriebliche Vorruhestandsgelder. Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auch dann möglich, wenn während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn ausschließlich aus dem früheren Dienstverhältnis bezogen wird.[1]

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