Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres ohne Unterbrechung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist.[1] Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ende des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ausgeschlossen.

Ausschluss bei pauschal besteuerten Aushilfskräften

Für die Frage, ob ein ganzjähriges Dienstverhältnis vorliegt, dürfen nur Zeiträume einbezogen werden, für die der Lohnsteuerabzug individuell nach den ELStAM vorgenommen wurde. Ist ein Arbeitnehmer für einen Teil des Jahres als Aushilfs- oder Teilzeitkraft eingesetzt, deren Arbeitslohn zulässigerweise pauschal besteuert wird, schließt dies das betriebliche Erstattungsverfahren aus.

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss bei Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder) ist vom 1.1.–30.6. bei Arbeitgeber X und vom 1.7.–31.12. bei Arbeitgeber Y beschäftigt.

Ergebnis: Ein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich darf weder von Arbeitgeber X noch von Arbeitgeber Y durchgeführt werden, da der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und daher keiner von ihnen den Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermitteln kann.

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