2.1 Berechtigung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich

Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen bei unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern,

  • die während des ganzen Kalenderjahres ununterbrochen zu ihm in einem Dienstverhältnis stehen,
  • am Ende des Kalenderjahres entweder Arbeitslohn aus einem aktiven oder früheren Dienstverhältnis beziehen und
  • bei denen keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.[1]

2.1.1 Ununterbrochenes Dienstverhältnis

Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres ohne Unterbrechung beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist.[1] Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ende des Kalenderjahres aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ausgeschlossen.

Ausschluss bei pauschal besteuerten Aushilfskräften

Für die Frage, ob ein ganzjähriges Dienstverhältnis vorliegt, dürfen nur Zeiträume einbezogen werden, für die der Lohnsteuerabzug individuell nach den ELStAM vorgenommen wurde. Ist ein Arbeitnehmer für einen Teil des Jahres als Aushilfs- oder Teilzeitkraft eingesetzt, deren Arbeitslohn zulässigerweise pauschal besteuert wird, schließt dies das betriebliche Erstattungsverfahren aus.

 
Praxis-Beispiel

Ausschluss bei Arbeitgeberwechsel

Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder) ist vom 1.1.–30.6. bei Arbeitgeber X und vom 1.7.–31.12. bei Arbeitgeber Y beschäftigt.

Ergebnis: Ein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich darf weder von Arbeitgeber X noch von Arbeitgeber Y durchgeführt werden, da der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist und daher keiner von ihnen den Jahresarbeitslohn des Arbeitnehmers ermitteln kann.

2.1.2 Arbeitslohn aus früherem Dienstverhältnis

Eine Ausnahme gilt für Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres in den Ruhestand treten und von ihrem Arbeitgeber weiterhin Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis beziehen, etwa eine Betriebsrente oder betriebliche Vorruhestandsgelder. Die Durchführung des betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist auch dann möglich, wenn während des ganzen Kalenderjahres Arbeitslohn ausschließlich aus dem früheren Dienstverhältnis bezogen wird.[1]

2.1.3 Gesetzliche Ausschlussgründe

Der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich ist regelmäßig gesetzlich ausgeschlossen, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Pflichtveranlagung nach Ablauf des Kalenderjahres die zunächst gewährte betriebliche Erstattung vom Arbeitnehmer wieder zurückzufordern würde.[1]

Im Einzelnen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, wenn

  • der Arbeitnehmer es beantragt,
  • der Arbeitnehmer für das ganze Ausgleichsjahr oder für einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI zu besteuern war,
  • der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,

     
    Wichtig

    Kein Lohnsteuer-Jahresausgleich bei Wechsel von Steuerklasse I zu II

    Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. gültigen Steuerklasse zu berechnen. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende[2] als Jahresfreibetrag berücksichtigt werden. Da dieser Freibetrag zu zwölfteln ist, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht das ganze Kalenderjahr vorgelegen haben, würde eine zu geringe Jahreslohnsteuer einbehalten werden.[3] Das Gesetz schließt deswegen den Arbeitgeberausgleich am Ende des Jahres aus, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig Gültigkeit hatte.[4]

  • der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag berücksichtigt hat[5],
  • das Faktorverfahren[6] angewendet wurde,
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr (Saison-)Kurzarbeitergeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, einen Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag, während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oder steuerfreie Aufstockungsbeträge bzw. Zuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz[7] bezogen hat,
  • im Lohnkonto der Großbuchstabe U eingetragen ist (dies sind Fälle, in denen während der Dauer des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist)[8],
  • für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale nur zeitweise Beträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (einschl. des erhöhten Beitragszuschlags für kinderlose Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung) berücksichtigt wurden[9],
  • für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte[10],
  • sich im Ausgleichsjahr der beim Arbeitnehmer zu berücksichtigende Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherun...

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