OFD Frankfurt, 04.11.1999, S 2365 A - 32 - St II 30

Bezug: OFD Frankfurt vom 18.10.1995, S 2365 A – 32 – St II 30 (Anm. d. Red.: entspricht BMF-Schreiben vom 29.9.1995, IV B 6 – S 2000 – 60/95, BStBl 1995 I S. 429)

Durch das Steuerentlastungsgesetz sind eine Vielzahl von Änderungen des Einkommensteuerrechts in Kraft gesetzt worden, die bereits im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2000 zu beachten sind:

Insbesondere wird auf folgendes verwiesen:

 

1. Steuerklasse von Arbeitnehmern mit Besteuerungsmerkmalen im Ausland

 

1.1 Berücksichtigung des Ehegatten bei Staatsangehörigen eines EU/EWR-Mitgliedstaates, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind

Ein Arbeitnehmer, der als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder der Staaten Island, Liechtenstein oder Norwegen (EWR) nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ist auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat lebt § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG). Es ist nicht erforderlich, daß der Ehegatte ebenfalls Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaates ist. Voraussetzung ist jedoch, daß die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte höchstens 24.000 DM betragen. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen. Für die Änderung der Steuerklasse ist das Wohnsitzfinanzamt des im Inland lebenden Arbeitnehmers zuständig. Die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a EStG.

 

1.2 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG bei Arbeitnehmern ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Grenzpendler)

Ein Arbeitnehmer, der im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wird auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, wenn seine Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte höchstens 12.000 DM betragen. Die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Nach einem auf Bundesebene gefaßten Beschluß kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf den amtlichen Vordrucken „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anfrage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” im Rahmen der Veranlagung für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorliegt und sich die Verhältnisse nach den Angaben des Steuerpflichtigen nicht geändert haben. Auf die Vorlage der „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” selbst soll nicht verzichtet werden.

 

1.2.1 Berücksichtigung des Ehegatten bei Grenzpendlern, die Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind

Grenzpendler, die auf Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind, sind auf Antrag in die Steuerklasse III einzuordnen, wenn sie die unter Tz. 1.1 dargestellten Voraussetzungen erfüllen. Die Steuerklasse ist in der Bescheinigung nach § 39 c Abs. 4 EStG vom Betriebsstättenfinanzamt anzugeben. Die Erteilung der Bescheinigung führt zur Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b EStG.

 

1.2.2 Steuerklasse bei Grenzpendlern, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind

Bei Grenzpendlern im Sinne des § 1 Abs. 3 EStG, die nicht Staatsangehörige eines EU/EWR-Mitgliedstaates sind, kann der Ehegatte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Für diese Arbeitnehmer ist in der nach § 39 c Abs. 4 EStG zu erteilenden Bescheinigung die Steuerklasse I oder für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis die Steuerklasse VI anzugeben. Tz. 1.2.1 letzter Satz ist zu beachten.

 

1.3 Haushaltsfreibetrag wegen eines Kindes, das in einer Wohnung des Arbeitnehmers in einem EU/EWR-Mitgliedstaat gemeldet ist

Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines EU/EWR-Mitgliedstaats ist, nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die Einkommensvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG (s. Tz. 1.2) erfüllt oder nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, ist auf der Lohnsteuerkarte oder in der Bescheinigung in Abs. 4 EStG die Steuerklasse II einzutragen, wenn in seiner Wohnung im EU/EWR-Mitgliedstaat ein Kind gemeldet ist, für das er Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat § 1 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Steuerklasse II ist auch dann zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer verh...

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