Man unterscheidet Ermäßigungsgründe, die nur betragsmäßig begrenzt zu einem Freibetrag führen können, von solchen, die uneingeschränkt zum Ansatz kommen.[1]
Unzulässig ist ein Antrag auf Gewährung eines Freibetrags wegen
- erhöhter Werbungskosten,
- erhöhter Sonderausgaben oder
- außergewöhnlicher Belastungen sowie
- des Steuerentlastungsbetrags für alleinerziehende verwitwete Personen,
wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR nicht überschreiten.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen