Die Anrufungsauskunft für Lohnsteuerzwecke[1] ist im Gegensatz zu einer allgemein verbindlichen Auskunft[2] kostenfrei. Wird dem Arbeitgeber vom Finanzamt eine falsche Auskunft erteilt, kann das Finanzamt später den Lohnsteuerabzug nicht beanstanden. Eine Haftung des Arbeitgebers scheidet insoweit aus. Die Rechtsprechung beschränkt die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren, ungeachtet dessen, ob sie der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer gestellt hat. Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.[3] Der Inhalt einer dem Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren erteilten Anrufungsauskunft bindet aber nicht die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Mitarbeiter. Deshalb können die Finanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung zum Nachteil der Mitarbeiter eine andere, ungünstigere Rechtsauffassung vertreten.[4]

Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, muss darauf achten, dass er zusätzlich bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einholt.[5]

 
Achtung

Verbindliche Auskunft ist kostenpflichtig

Bei verbindlichen Auskünften des Wohnsitzfinanzamts fallen Gebühren an.[6]

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