Im Anschluss an die Lohnsteuer-Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht, sofern die Prüfung zu Änderungen geführt hat. Für den Prüfungsbericht ist seit 2023 auch die Bekanntgabe in elektronischer Form möglich.[1] Der Prüfungsbericht muss Aufschluss über sämtliche getroffene Feststellungen geben. Das Finanzamt räumt dem Arbeitgeber durch die Übersendung des Prüfungsberichts nochmals die Möglichkeit der Stellungnahme ein. Der Prüfungsbericht stellt allerdings keinen Steuerbescheid dar, Rechtsbehelfe sind deshalb nicht zulässig. Das Einspruchsverfahren ist erst gegen die aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide zulässig.

 
Praxis-Tipp

Umfassender Prüfungsbericht: Auch Zweifelsfälle dokumentieren lassen

Eine Lohnsteuer-Nachforderung gegenüber dem Arbeitgeber ist nicht zulässig, wenn sich dieser auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die unrichtige Behandlung eines Sachverhaltes geltend gemacht wird, die im Rahmen der Vorprüfung nicht beanstandet worden ist.

Aus Nachweisgründen kann es deshalb für den Arbeitgeber von Interesse sein, dass in dem Prüfungsbericht auch solche Sachverhalte aufgenommen werden, die im Rahmen der Prüfung nicht beanstandet worden sind. Insbesondere in Zweifelsfällen ist zu empfehlen, auf die Aufnahme in den Prüfungsbericht hinzuwirken, um damit eine spätere Inanspruchnahme als Haftungsschuldner auszuschließen.

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