Zur Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers gehört, dass dieser gegenüber dem Prüfer zur Klärung von Fragen Rede und Antwort steht. Die Auskunftspflicht gilt bei der Lohnsteuer-Außenprüfung auch für Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber dem Prüfer ausdrücklich als Auskunftsperson benannt hat, etwa

  • den Personalchef,
  • den Leiter der Steuerabteilung oder
  • den Entgeltabrechner.

Für den Prüfer sind die genannten Personen Ansprechpartner für Fragen, welche die betriebliche Entgeltabrechnung betreffen.

 
Achtung

Andere auskunftspflichtige Personen

Der Prüfer kann auch andere Arbeitnehmer um Auskunft ersuchen. Er muss den Arbeitgeber hierüber jedoch rechtzeitig unterrichten, damit dieser ggf. andere Auskunftspersonen benennen kann. Nach ausdrücklicher Verwaltungsanweisung sollen Betriebsangehörige nicht hinter dem Rücken des Arbeitgebers zu lohnsteuerlich relevanten Sachverhalten befragt werden.[1]

Besondere Auskunftspflicht für Arbeitnehmer

Eine besondere Auskunftspflicht regelt das Gesetz im Lohnsteuerverfahren insoweit, als der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Steuerabzugsbeträge ist. Hier kann der Prüfer den einzelnen Arbeitnehmer für seine eigenen steuerlichen Angelegenheiten unmittelbar um Aufklärung bitten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die betreffende Person als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen ist.[2]

 
Wichtig

Eingeschränkte Mitwirkungspflicht bei Strafverfahren

Wird während einer Lohnsteuer-Außenprüfung der Verdacht der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegenüber dem Arbeitgeber begründet, dürfen die weiteren Prüfungsfeststellungen erst fortgesetzt werden, wenn ihm die Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens eröffnet worden ist. Die Mitwirkungspflicht wird dadurch eingeschränkt. Soweit Feststellungen im Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren gegen den Arbeitgeber verwendet werden können, darf seine Mitwirkung nicht erzwungen werden. Macht der Arbeitgeber von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und wirkt bei der Aufklärung der Sachverhalte nicht mit, können hieraus im Besteuerungsverfahren nachteilige Schlüsse gezogen werden; ggf. werden die Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt geschätzt, wenn eine zutreffende Ermittlung wegen der fehlenden Mitwirkung nicht möglich ist.

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