Die Abgabenordnung sieht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht des Steuerpflichtigen vor.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO besteht für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde.[1] So besteht ein Anspruch darauf, dass das für die Betriebsprüfung zuständige Finanzamt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die bei einer früheren Betriebsprüfung erhoben worden sind, zur Verfügung stellt. Dagegen besteht aber kein Anspruch auf die Zurverfügungstellung aller übrigen Daten, die das Finanzamt im Rahmen der früheren Betriebsprüfung anderweitig generiert hat (inkl. der von der Betriebsprüfung durch Schätzung selbst geschaffenen Daten).[2] Der Informations- oder Auskunftsanspruch kann auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden.[3]

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