Eine Lohnsteuer-Außenprüfung wird bei Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Arbeitnehmern als Anschlussprüfung durchgeführt. Sie schließt also ohne zeitliche Lücke an den letzten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum der Vorprüfung an. Eine Begrenzung auf eine Maximalzahl von Kalenderjahren ist nicht erforderlich. Eine zeitliche Begrenzung des Prüfungszeitraums ergibt sich aus den Vorschriften über die Verjährung von Steueransprüchen. Die Verjährungsfrist beträgt bei der Lohnsteuer 4 Kalenderjahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anmeldung dem Finanzamt eingereicht wird.[1] Kalendermonate, die außerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist liegen, dürfen nicht in dem Prüfungszeitraum enthalten sein. Eine Prüfung der betreffenden Lohnsteuer-Anmeldungen ist dem Finanzamt untersagt.

 
Praxis-Beispiel

Rechtmäßiger Prüfungszeitraum

Das Finanzamt führt im Januar 2024 eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Die Prüfungsanordnung nennt als Prüfungszeitraum die Kalendermonate November 2019 bis Dezember 2023. Die Lohnsteuer-Anmeldungen sind von der Firma fristgerecht eingereicht worden.

Ergebnis: Steuerbeträge, die dem Finanzamt vor dem 1.1.2020 angemeldet worden sind, liegen außerhalb der 4-jährigen Festsetzungsfrist und sind deshalb verjährt. Da die Dezember-Anmeldung 2019 fristgemäß zum 10.1. des Folgejahres eingereicht worden ist, darf der Prüfungszeitraum maximal die bis Dezember 2019 zurückliegenden Monate umfassen. Soweit die Prüfung zu einer Steuernachforderung bezüglich der Lohnsteuer-Anmeldung November 2019 führt, darf diese vom Finanzamt nicht realisiert werden. Ggf. ist Einspruch gegen den betreffenden Steuerbescheid einzulegen.

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