Begriff

Der Arbeitgeber muss für jede lohnsteuerliche Betriebsstätte beim Betriebsstättenfinanzamt sowohl die von ihm einbehaltene als auch die zu seinen Lasten pauschal erhobene Lohnsteuer anmelden.

Dies muss unabhängig davon geschehen, ob Lohnsteuer anfiel oder ob die Lohnsteuer auch tatsächlich abgeführt wird. Die Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen entfällt erst, wenn Arbeitnehmer, für die Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, nicht mehr beschäftigt werden und das dem Finanzamt mitgeteilt wird.

Der Arbeitgeber kann von der Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen befreit werden, wenn er nur Arbeitnehmer beschäftigt, für die er lediglich die einheitliche Pauschsteuer von 2 % an die Minijob-Zentrale entrichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer ist geregelt in § 41a EStG i. V. m. § 149 AO. Näheres regeln R 41a.1 bis R 41a.2 LStR sowie H 41a.1 LStH. Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2024 hat die Verwaltung veröffentlicht mit BMF, Schreiben v. 6.9.2023, IV C 5 – S 2533/19/10026 :004, BStBl 2023 I S. 1649.

 

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