Auch wenn der Arbeitgeber selbst nur Nettolöhne zahlt, hat er den Umfang der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile nach dem Bruttolohnbetrag zu berechnen. Wenn der Arbeitgeber nicht mehr in der Lage ist, die Arbeitnehmer zu entlohnen und die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, muss er den auszuzahlenden Lohn entsprechend kürzen. Wenn er dies nicht tut, kann er sich nicht darauf berufen, weitere Geldmittel hätten ihm nicht zur Verfügung gestanden.[1] Eine derartige Handlung stellt einen Straftatbestand dar.[2]

 
Achtung

Einbehalt überhöhter Arbeitnehmeranteile

Behält der Arbeitgeber bei seinem Beschäftigten einen höheren, unrichtigen Betrag als Arbeitnehmeranteil vom Entgelt ein, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.[3] Auch eine von § 28g SGB IV abweichende Verteilung auf die Lohnzeiten ist unzulässig und strafbar.

[1] BGH, Urteil v. 25.9.2006, 2 ZR 108/05.

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