Arbeitgeber, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an mehrere Krankenkassen zu zahlen haben, können die Abgabe der Beitragsnachweise und Beitragszahlungen an eine zentrale Stelle vornehmen.[1] Die Regelung gilt nur für die jeweils bei den genannten Kassenarten versicherten Arbeitnehmer (Pflicht- und freiwillig Versicherte). Die Vereinfachungsregelungen zum zentralen Beitragseinzug sind entsprechend auch bei Arbeitnehmern anzuwenden, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dabei sind die vom Arbeitgeber getroffenen Kassenzuständigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen.[2]

Die Regelungen zum zentralen Beitragseinzug sind jeweils nur innerhalb einer Kassenart anzuwenden.

 
Praxis-Beispiel

Zentraler Beitragseinzug

Firma A. beschäftigt 120 versicherungspflichtige Arbeitnehmer in 3 Betriebsstätten. Die Arbeitnehmer sind bei folgenden Kassen versichert:

AOK NORDWEST

AOK Niedersachsen

IKK classic

IKK Südwest

Anstelle der bisher erforderlichen 4 Abrechnungen sind bei Nutzung der zentralen Beitragsabführung nur 2 Abrechnungen vorzunehmen: jeweils an eine zentrale Stelle im AOK- und eine zentrale Stelle im IKK-System.

Arbeitgeber, welche die zentrale Beitragsabführung nach der o. g. Regelung nutzen wollen, müssen einen formlosen Antrag bei der von ihnen als zentrale Stelle gewünschten Institution stellen.

Für die Ersatzkassen ist eine vergleichbare Vorschrift nicht erforderlich. Die Ersatzkassen bestehen bundesweit jeweils aus einer selbstständigen Kasse und räumen allen Arbeitgebern die Möglichkeit ein, die Beitragsabrechnung für alle bei der jeweiligen Ersatzkasse versicherten Beschäftigten bei einer Stelle vorzunehmen. Ein Arbeitgeber mit einem derartigen Wunsch sollte sich mit der nächstgelegenen Geschäftsstelle der Ersatzkasse in Verbindung setzen, um die Einzelheiten zu vereinbaren.

Im Übrigen haftet der Arbeitgeber gegenüber den Krankenkassen für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge.

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