Die hälftige Verteilung der Beitragslast gilt auch für die Pflegeversicherungsbeiträge. Deshalb tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Pflegeversicherung die Beiträge grundsätzlich zu je 1,7 %. Soweit Versicherte den Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in Höhe von 0,6 % zu zahlen haben, tragen sie diesen Beitragszuschlag allein. Somit beträgt bei Kinderlosigkeit des Versicherten der Arbeitgeberanteil 1,7 %, der Arbeitnehmeranteil dagegen 2,3 % (gesamt 4,0 %).
Tragung der Arbeitnehmeranteile zur Pflegeversicherung in Sachsen
Die Beitragslast des Arbeitnehmers in der Pflegeversicherung ist noch höher, wenn der Beschäftigungsort in einem Bundesland liegt, in dem ein landesweiter Feiertag nicht abgeschafft wurde. Der Freistaat Sachsen ist das einzige Bundesland, in dem kein Feiertag gestrichen wurde. Daher müssen die Beschäftigten dort den Beitrag der Pflegeversicherung in Höhe von 1 % allein tragen. Der weitere Teil des Beitragssatzes von 2,4 % ist vom Arbeitgeber und vom Beschäftigten je zur Hälfte aufzubringen. Dadurch ergibt sich in Sachsen die Situation, dass der Pflegeversicherungsbeitrag mit 2,2 % vom Beschäftigten und mit 1,2 % vom Arbeitgeber getragen wird. Bei Kinderlosigkeit des Versicherten erhöht sich der Arbeitnehmeranteil um weitere 0,6 %. Dieser beträgt dann insgesamt 2,8 %.
Schuldner der Beitragsanteile
Nicht der Versicherte ist hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile Schuldner der Krankenkasse, sondern der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht des Versicherten äußert sich lediglich darin, dass er verpflichtet ist, sich seine Beitragsanteile vom Entgelt abziehen zu lassen. Der tatsächliche Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt ist die praktizierte Aufrechnung des Arbeitgebers mit seiner Forderung an den Arbeitnehmeranteilen gegen die Lohnforderung des Arbeitnehmers. Eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der sich der Beschäftigte zum eigenen Nachteil verpflichtet, auch den Abzug der Arbeitgeberanteile zu dulden, ist nichtig.[1]
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