Berichtigungen von Entgeltabrechnungszeiträumen im laufenden Kalenderjahr können in einem späteren Beitragsnachweis für dasselbe Kalenderjahr einfließen. Ein Korrektur-Beitragsnachweis ist also grundsätzlich nicht abzugeben.

 
Wichtig

Korrektur-Beitragsnachweise sind grundsätzlich nicht erforderlich

Korrektur-Beitragsnachweise sind auch dann nicht abzugeben, wenn nach Ermittlung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld aufgrund der endgültigen Entgeltabrechnung für den laufenden Beschäftigungsmonat Restbeiträge anfallen oder Guthaben entstehen, die im Folgemonat fällig werden.

Weitere Besonderheiten bei der Erstellung der Beitragsnachweise sind im Zusammenhang mit den Regelungen der Beitragsfälligkeit zu berücksichtigen.[1]

[1]

S. Fälligkeit.

3.1 Null-Beitragsnachweis

Sofern in einem Monat ausnahmsweise keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge, keine Umlagen U1 oder U2 und auch keine Insolvenzgeldumlage anfallen (z. B. aufgrund unbezahlten Urlaubs oder Krankengeldbezugs etc.), ist gleichwohl ein Beitragsnachweis einzureichen ("Null-Nachweis"). Ansonsten kann es passieren, dass aufgrund des fehlenden Nachweises eine Schätzung vorgenommen wird. Die Regelung gilt nur in solchen Monaten, für die noch Beschäftigte gemeldet sind.[1]

[1] BE v. 30./31.5.2000, TOP 14.

3.2 Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag

Der Zusatzbeitrag ist im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert aufzuführen. Dies erfolgt jeweils separat für die krankenversicherungspflichtigen und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmer.

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