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Der Lohnsteuer-Anmeldezeitraum richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführenden Lohnsteuer. Lohnsteuer-Anmeldezeitraum ist[1]:

  • das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 EUR betragen hat;
  • das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 EUR, aber höchstens 5.000 EUR betragen hat;
  • der Kalendermonat, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 EUR betragen hat.

Für die Bestimmung des Anmeldezeitraums ist die Summe der einbehaltenen und übernommenen Lohnsteuer aller Mitarbeiter maßgebend.

Hochrechnung auf Jahresbetrag

Hat der Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Anmeldezeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.

Eröffnung einer Betriebsstätte

Hat der Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

Monatliche Anmeldung zulässig

Lohnsteuer-Anmeldungen können bei vierteljährlichen oder jährlichen Anmeldungszeiträumen grundsätzlich auch monatlich übermittelt bzw. abgegeben werden, da die gesetzlichen Anmeldungstermine nur den spätesten Abgabetermin regeln.

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