Grundsätzlich haben Arbeitgeber die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zuzuordnen. Abweichend hiervon hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge für das Kalenderjahr zu bescheinigen, in dem der Arbeitslohn als bezogen gilt. Die bescheinigte Lohnsteuer eines Kalenderjahres kann dadurch von der angemeldeten Lohnsteuer eines Kalenderjahres abweichen.

Deshalb ist in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben.[1]

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen werden unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.

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