2.1 Auszufüllende Kennziffern

Der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung ergibt sich aus dem amtlichen Vordruckmuster. Es wird durch die Finanzverwaltung jährlich bestimmt und im Bundessteuerblatt bekannt gemacht.[1] Insbesondere hat der Arbeitgeber anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldungszeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen war. Folgende Kennziffern sind regelmäßig auszufüllen:

  • Kennziffer 86: Zahl der Arbeitnehmer
  • Kennziffer 42: Summe der einzubehaltenden Lohnsteuer
  • Kennziffer 49: Solidaritätszuschlag
  • Kennziffer 61: Evangelische Kirchensteuer
  • Kennziffer 62: Römisch-katholische Kirchensteuer

Als abzuführende Lohnsteuer ist die Lohnsteuer anzugeben, die nach Abzug der erstatteten Lohnsteuer (z. B. im Jahresausgleich) verbleibt.

 
Achtung

BAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen. Dieser Betrag ist in Kennziffer 45 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Kennziffer 90 einzutragen.

2.2 Trennung einzubehaltende und pauschale Lohnsteuer

Zu beachten ist die Trennung zwischen den im Regelverfahren (nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen) erhobenen Beträgen (Kennziffer 42) und der pauschal erhobenen Lohnsteuer (Kennziffer 41). Darüber hinaus wird die Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG getrennt angemeldet (Kennziffer 44).

Durch den getrennten Ausweis besteht für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber insgesamt bescheinigte Lohnsteuer, mit der von ihm angemeldeten Lohnsteuer abzugleichen. Zudem können so, insbesondere durch die getrennte Angabe der pauschal erhobenen Lohnsteuer, Erkenntnisse für eine Außenprüfung gewonnen werden.

Die Aufteilung der im vereinfachten Verfahren erhobenen pauschalen Kirchensteuer auf die erhebungsberechtigten Konfessionen (Kennziffer 47) nimmt die Finanzverwaltung vor. Hierdurch wird für die Arbeitgeber das Anmeldungsverfahren erheblich erleichtert.

2.3 Sonderregelung für Reeder

Eine Sonderregelung gilt für Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben. Sie dürfen in Kennzahl 33 die gesamte Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027.[1]

[1] Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 29.6.2021, BGBl 2021 I S. 2247.

2.4 Pflicht zur Abgabe einer Nullmeldung

War im Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten und hat der Arbeitgeber auch keine Lohnsteuer übernommen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache. Dies geschieht durch die Eintragung der Zahl Null in den Kennzahlen 42, 41, 44, 48 und 83 der Anmeldung, sog. Nullmeldung.

2.5 Bezugsjahr des Arbeitslohns

Grundsätzlich haben Arbeitgeber die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung einem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zuzuordnen. Abweichend hiervon hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge für das Kalenderjahr zu bescheinigen, in dem der Arbeitslohn als bezogen gilt. Die bescheinigte Lohnsteuer eines Kalenderjahres kann dadurch von der angemeldeten Lohnsteuer eines Kalenderjahres abweichen.

Deshalb ist in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben.[1]

Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen werden unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.

2.6 Weitere Abweichung bei elektronischen Formularen

Ebenfalls abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 "Über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus sind weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte zu berücksichtigen" ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben enthalten. Seit 2024 gibt es zudem für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers zur Haftungsübernahme beim Steueraufschub für Vermögensbeteiligungen[1] eine neue Kennzahl 21 zur Haftungserklärung (falls ja, ist eine "1" einzutragen).[2]

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