Der Arbeitgeber hat den Beitragsnachweis spätestens 2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln.[1] Damit muss der Beitragsnachweis spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Dies bedeutet, dass der Beitragsnachweis der Einzugsstelle um 0.00 Uhr des Tages vorliegen muss. Der Beitragsnachweis ist also nur dann rechtzeitig eingereicht, wenn die Einzugsstelle am gesamten fünftletzten Bankarbeitstag des Monats über den Beitragsnachweis verfügen kann.[2]

 
Hinweis

Kein Bußgeld, aber Leistungsbescheid für Vollstreckung

Wird der Beitragsnachweis nicht oder nicht fristgerecht übermittelt, handelt es sich dabei um keine Ordnungswidrigkeit. Der Beitragsnachweis oder die Beitragsrechnung gilt für die Vollstreckung als Leistungsbescheid der Einzugsstelle.

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