Für jede Betriebsstätte und für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Nicht zulässig ist:
- die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für ein und dieselbe Betriebsstätte und/oder denselben Anmeldungszeitraum, z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung (Geschäftsführer und andere Arbeitnehmer) oder
- die Abgabe getrennt nach individuell und pauschal erhobener Lohnsteuer.
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