Von der angemeldeten Lohnsteuer kann der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer der Besatzungsmitglieder eigener oder gecharterter Handelsschiffe abziehen.[1] Der vollständige Einbehalt wurde verlängert und gilt bis zum 31.5.2027.[2] Der Lohnsteuereinbehalt durch den Reeder gilt für den Kapitän und alle Besatzungsmitglieder (einschließlich des Servicepersonals), die ein Seefahrtsbuch besitzen und die in einem zusammenhängenden Dienstverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigt sind.[3]

Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedstaates führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.[4]

[1] Gesetz zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 12.5.2021, BGBl 2021 I S. 989; Bekanntmachung über die Anwendung des Gesetzes zur Verlängerung des erhöhten Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt v. 29.6.2021, BGBl 2021 I S. 2247.
[3]

S. Schifffahrt.

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