Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohnrahmen-TV, holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk, Hamburg, 07.01.1992 (AVE-Anfang: 01.12.1993; AVE-Ende 31.12.1999)
Nummer: 07305.077
Klassifizierung: Lohnrahmen-TV
Fachbereich: holz- u. kunststoffverarbeitendes Handwerk
Tarifgebiet: Land Hamburg sowie Randgemeinden in Niedersachsen u. Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 07. Januar 1992
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 1993
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 49 vom 11. März 1994
Bemerkung
- Die AVE gilt nur für Hamburg.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 10. Februar 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hamburg die folgenden
Tarifverträge für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk, nämlich
1 |
der Lohnrahmentarifvertrag vom 7. Januar 1992 |
mit Wirkung vom 1. Dezember 1993
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
Fachlich: Zu 1. u. 2. (Lohnrahmentarifvertrag und Lohntarifvertrag):
Für alle im Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland genannten Betriebe.
(Im fachlichen Geltungsbereich des derzeit gültigen Manteltarifvertrages vom 24. Mai 1991 sind folgende Betriebe genannt:
Betriebe, ihnen gleichstehende selbständige Betriebsabteilungen und in Serien fertigende Betriebe des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Tischlerhandwerks), die Holz oder anstelle oder in Verbindung mit Holz andere Werkstoffe verarbeiten sowie einschließlich der Oberflächenbehandlung, des Holz- und Oberflächenschutzes und der Veredelung überwiegend insbesondere folgende Leistungen erbringen oder folgende Erzeugnisse entwerfen, konstruieren, herstellen, montieren, anschlagen, einbauen, anbringen, reparieren, restaurieren und instandhalten:
- Bauteile, insbesondere Türen und Fenster aller Art und deren Verglasung, Fensterelemente, Fassadenelemente und Fassadenverkleidungen, Fensterläden und Sonnenschutzvorrichtungen, Fußboden und Fußbodenbeläge, Treppen und Treppengeländer, Klimaräume; Fertighäuser; Saunabau; Holzleimbau; Wohnwagen; Wohnmobilbau;
- Innenausbau aller Art für Gebäude und Räume sowie für Verkehrs- und Transportmittel, für Messen und Ausstellungen, insbesondere Wand- und Deckenverkleidungen, Zwischendecken, Verkleidungen von technischen Einbauten, Einbauschränke, Einbauregale und Raumteiler, Trennwände, Sitz- und Liegeeinbauten, Einbauten für Arbeitsplätze und technische Vorrichtungen;
- Möbel aller Art, insbesondere Wohn-, Büro-, Schul-, Hotel- und Gaststättenmöbel; Laden-, Labor- und sonstige Spezialmöbel; Gestelle und Möbelteile; Intarsien;
- Turn- und Sportgeräte; sporttechnische Anlagen, Segelflugzeuge, Spieleinrichtungen, Spielzeug, Holzwaren und technische Geräte; Leisten und Rahmen aller Art;
- Behälter, insbesondere Kisten und Gehäuse; Paletten und Trommeln;
Särge, Bestattungen).
Zu 3. (Gehaltstarifvertrag):
Für Betriebe, Hilfs- und Nebenbetriebe sowie selbständige Betriebsabteilungen des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks.
Von der Allgemeinverbindlicherklärung werden ausgenommen:
§ 7 des Lohnrahmentarifvertrages (zu 1.)
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Die Allgemeinverbindlichkeit berührt nicht die Tarifbindung auf Grund der Tarifverträge zwischen der Vereinigung Hamburger Kistenhersteller e. V. und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff sowie anderer Tarifverträge mit entsprechenden Regelungsmaterien.
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Lohnrahmentarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 7. Januar 1992
Zwischen
dem
Fachverband Holz und Kunststoff Hamburg e.V. - vertreten durch den Vorstand –, Hamburg
und
der
Gewerkschaft Holz und Kunststoff Bezirk Norddeutschland, Hamburg
wird nachstehender Lohnrahmentarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
a) |
räumlich: für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Randgemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein, soweit diese Betriebe Mitglieder des Hamburger Fachverbandes sind; |
b) |
persönlich: für alle gewerblichen Arbeitnehmer und Ar... |