Kurzbeschreibung

Mit Hilfe des Lohnpfändungsrechners kann, je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen, der laut § 850c ZPO pfändbare Betrag vom Nettolohn eines Arbeitnehmers bestimmt werden.

Wichtige Hinweise

Wann benötige ich diesen Rechner?

Immer dann, wenn für einen Ihrer Mitarbeiter eine Gehaltspfändung vorliegt.

Was leistet dieser Rechner?

Er berechnet aus dem Nettogehalt und der Anzahl der vom Arbeitnehmer unterhaltsberechtigten Personen die pfändbaren Beträge. Hierfür bietet er zwei Varianten: Im Tabellenmodus zeigt er den relevanten Teil der aktuellen Pfändungstabelle, wobei für die jeweilige Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen eine eigene Spalte angelegt ist. Im Einzelfall-Modus liefert er sowohl den pfändbaren Betrag als auch den verbleibenden Monatsnettolohn.

Ein Beispiel:

Einer Ihrer Mitarbeiter verdient in dem Zeitraum vom 1.7.2023 bis 30.6.2024 monatlich 2.655,00 EUR netto. Seine zwei Kinder sind ihm gegenüber unterhaltsberechtigt. Anhand des Rechners erfahren Sie, dass sein verbleibender Monatsnettolohn 2.484,62 EUR beträgt und der Rest von 170,38 EUR gepfändet werden kann.

Wie gehe ich vor?

Tabellenmodus:

  • Wenn Sie den Rechner öffnen, erscheint er im Tabellenmodus. Geben Sie den Nettolohn mit der dazugehörigen Auszahlungsweise an (monatlich, wöchentlich oder täglich). Dann geben Sie noch den Zeitraum ein, in dem die Pfändung stattfinden soll.
  • Jetzt können Sie die Berechnung durchführen. Dabei aktualisiert sich die untenstehende Tabelle, die die pfändbaren Beträge für die jeweils unterhaltspflichtigen Personen angibt. Sie können die Daten mit den Ergebnissen auch ausdrucken oder direkt in Ihre Textverarbeitung übernehmen.

Einzelfallmodus:

  • Klicken Sie "Einzelfall" an. Ein neues Fenster erscheint.
  • Geben Sie den Monatsnettolohn und die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen ein.
  • Jetzt können Sie den pfändbaren Betrag und den verbleibenden Monatsnettolohn berechnen, die Daten mit den Ergebnissen ausdrucken oder direkt in ihre Textverarbeitung übernehmen.

Genaue Anleitungen und weitergehende Informationen zur Berechnung finden Sie unter Hilfe.

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