Besondere Aufzeichnungspflichten hat der Arbeitgeber bei betrieblicher Altersversorgung zu beachten. Seine Leistungen für eine Direktversicherung müssen auch für die zutreffende Besteuerung der späteren Versorgungsleistungen beim Arbeitnehmer aufgezeichnet werden. Somit muss anders als beim üblichen Lohnkonto letztlich die gesamte berufliche Biografie eines Arbeitnehmers mit betrieblicher Altersversorgung dokumentiert werden.[1] Bei Direktversicherungen oder Pensionskassen, für die weiter die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird, ist aufzuzeichnen, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b EStG in einer vor 2005 geltenden Fassung pauschal versteuert worden ist. Der Nachweis ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.[2]

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