Für Aushilfskräfte und Teilzeitbeschäftigte, bei denen die Lohnsteuer pauschal zulasten des Arbeitgebers mit 2 %, 20 % bzw. 25 % erhoben wird, kann der Arbeitgeber vereinfachte Aufzeichnungen führen. Er muss für den einzelnen Arbeitnehmer Aufzeichnungen machen, aus denen sich folgende Daten ergeben:

  • Name und Anschrift,
  • Dauer der Beschäftigung,
  • Tag der Zahlung,
  • Höhe des Arbeitslohns und
  • bei landwirtschaftlichen Aushilfskräften zudem die Art der Beschäftigung.

Bei Ansatz des ermäßigten Kirchensteuersatzes sind Unterlagen zum Nachweis der fehlenden Religionszugehörigkeit des Arbeitnehmers aufzubewahren.

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