Gesondert aufzuzeichnen sind nach der Fünftelregelung
- ermäßigt besteuerte sonstige Bezüge,
- ermäßigt besteuerte Entschädigungen sowie
- Vergütungen für mehrere Kalenderjahre
nebst den einbehaltenen Steuerbeträgen.
Ab dem Jahr 2025 ist die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig. Sie kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.[1] Damit das Finanzamt die Anwendung der Fünftelregelung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer prüfen kann, müssen tarifbegünstigte Bezüge aber weiterhin gesondert ausgewiesen werden.
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