Zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung ist für jeden Abrechnungszeitraum[1] getrennt nach Einzugsstellen eine Beitragsabrechnung elektronisch zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen (Krankenkassen-Liste). Für die Beitragsgrundlage der Unfallversicherung erfolgt diese Erfassung nach Mitgliedsnummern.[2] In der Krankenkassen-Liste müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • der Familienname, Vorname und ggf. das betriebliche Ordnungsmerkmal,
  • das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung,
  • dem in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt mit Arbeitsstunden in der angewendeten Gefahrtarifstelle bis zum gültigen Höchstjahresarbeitsverdienst des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • der Beitragsgruppenschlüssel,
  • die Sozialversicherungstage,
  • den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % des bisherigen Arbeitsentgelts und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit,
  • der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, getrennt nach Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil nach Beitragsgruppen getrennt und summiert,
  • die Summe der in der gesetzlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte mit Angabe der Arbeitsstunden getrennt je Gefahrtarifstelle und Anzahl der Versicherten,
  • das gezahlte Kurzarbeitergeld, die hierauf entfallenden beitragspflichtigen Einnahmen (diese sind zu summieren) und die hierauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
  • die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge,
  • die Umlagesätze nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und die umlagepflichtigen Arbeitsentgelte sowie
  • die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Höhe der Beitragsschuld einschließlich der Differenzbeträge zwischen voraussichtlicher Beitragsschuld und der Entgeltabrechnung.

In der Krankenkassen-Liste sind Beschäftigte (Name, Vorname, ggf. betriebliches Ordnungsmerkmal) mit dem erzielten Arbeitsentgelt[3] gesondert zu erfassen, für die Beiträge nicht oder nach den Vorschriften des Übergangsbereichs[4] gezahlt werden.

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